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   VGH Bayern, 20.01.2009 - 10 CS 08.3018   

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https://dejure.org/2009,74863
VGH Bayern, 20.01.2009 - 10 CS 08.3018 (https://dejure.org/2009,74863)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.01.2009 - 10 CS 08.3018 (https://dejure.org/2009,74863)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Januar 2009 - 10 CS 08.3018 (https://dejure.org/2009,74863)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft; Auflösung der Ehe; Sicherung des Lebensunterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 06.03.2008 - 10 B 07.1316

    Zwei-Jahres-Frist; Trennung; Zeitpunkt

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2009 - 10 CS 08.3018
    Dabei ist nicht die formale Beendigung der Ehe entscheidend, sondern, da das Gesetz auf den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft abstellt, wann die tatsächliche Verbundenheit der Ehegatten, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt (Hailbronner, Kommentar zum AufenthG, RdNr. 12 zu § 31), geendet hat (VGH vom 6.3.2008 Az. 10 B 07.1316).
  • VGH Bayern, 21.06.2010 - 10 ZB 09.2959

    Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten einer deutschen Staatsangehörigen;

    Das Verwaltungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers und seiner deutschen Ehefrau durch die im Juni 2008 erfolgte Trennung (auf Dauer) aufgehoben worden ist; dies ergibt sich nicht nur aus den entsprechenden Erklärungen der Ehegatten gegenüber der Ausländerbehörde, sondern auch aufgrund der Beendigung der häuslichen Gemeinschaft und des Umzugs des Klägers (vgl. BayVGH vom 20.1.2009 Az. 10 CS 08.3018 RdNr.12).
  • VG Bayreuth, 28.06.2011 - B 1 S 11.338

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt; eheliche Lebensgemeinschaft mit

    Soweit mit Klage und Antrag geltend gemacht wird sowie im Verwaltungsverfahren geltend gemacht wurde, dass die Ehe noch bestehe und die familienrechtlichen Voraussetzungen für eine Scheidung noch nicht vorliegen, ist dies ausländerrechtlich unbehelflich, da der Gesetzgeber im Aufenthaltsgesetz allein auf das Bestehen und die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft abstellt (vgl. u.a. BayVGH vom 20.1.2009 Az. 10 CS 08.3018).
  • VG Augsburg, 28.09.2010 - Au 1 K 10.836

    Die in Ziffer 11.1.4.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum

    Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebung blieb erfolglos (VG Augsburg vom 30. Oktober 2008 Az. Au 1 S 08.1239; BayVGH vom 20.1.2009 Az. 10 CS 08.3018).
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